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Rechtliche Grundlagen

Hier finden Sie rechtliche Grundlagen, die Sie beim Einsatz eines Kassensystems beachten müssen.

Alle Unterlagen wurden nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Wir übernehmen keine Haftung für Richtigkeit und Vollständigkeit. Bitte befragen Sie bei allen steuerlichen und rechtlichen Fragen immer Ihren Steuerberater oder Rechtsbeistand.

 

DSFinV-K 2.3 - Aktualisierung der Digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme

Die DSFinV-K beschreibt ein genormtes Datenformat, in dem Kassensysteme Ihre Daten für eine Prüfung bereitstellen müssen. Ab dem 01.01.2020 müssen alle Kassensysteme mit einer Exportschnittstelle gemäß DSFinV-K ausgerüstet sein. Im April 2022 wurde die aktualisierte Version 2.3 veröffentlicht, deren Einsatz seit dem 01.07.2022 verpflichtend ist.

Aktualisierte Fassung V 2.3 vom 04.03.2022:

 

Änderung der Kassensicherungsverordnung

Am 10.08.2021 tritt die Änderung der Kassensicherungsverordnung in Kraft.

Bestimmte Pflichtangaben zur TSE, die auf dem Kassenbeleg bisher lesbar gedruckt werden mussten, können jetzt durch den QR-Code ersetzt werden.

 

Infoblatt zur TSE-Pflicht

Mit Blick auf das Ende der Nichtbeanstandungsfrist für Cloud-TSE-Kassen zum 31.03.2021 hat das Landesamt für Steuern Niedersachsen ein Infoblatt veröffentlicht.

 

Umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen

Mit dem BMF-Schreiben vom 02.11.2020 erläutert das BMF u. a. die umsatzsteuerliche Behandlung von Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen und klärt die Abgrenzung zu Guthabenkarten, die als Zahlungsmittel zu behandeln sind.

 

Neuveröffentlichung der Nichtbeanstandungsregelung

Am 18.08.2020 bestätigt die Finanzverwaltung mit der Neuveröffentlichung der Nichtbeanstandungsregelung noch einmal die Gültigkeit der gesetzten Frist zur TSE-Umrüstung bis spätestens zum 30.09.2020.

 

DSFinV-K 2.2 - Aktualisierung der Digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme

Die DSFinV-K beschreibt ein genormtes Datenformat, in dem Kassensysteme Ihre Daten für eine Prüfung bereitstellen müssen. Ab dem 01.01.2020 müssen alle Kassensysteme mit einer Exportschnittstelle gemäß DSFinV-K ausgerüstet sein.

Aktualisierte Fassung V 2.2 vom 26.06.2020:

 

Nichtbeanstandungsregelung

Angesichts der Tatsache dass zum 01.01.2020 keine flächendeckende Ausrüstung mit TSEs mehr möglich war, wurde am 06.11.2019 eine Nichtbeanstandungsregelung erlassen. Die Ausrüstung einer Kasse mit einer TSE muss nun bis spätestens 30.09.2020 erfolgen. Gleichwohl mussten die Kassen unverzüglich für den TSE-Betrieb umgerüstet werden, d. h. die dazu notwendigen Kassensoftware-Updates mussten bis 31.12.2019 erfolgt sein. Die DSFinV-K findet bis zur Inbetriebnahme der TSE keine Anwendung. Das Kassenanmeldung beim Finanzamt wurde zunächst ausgesetzt.

 

DSFinV-K - die Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme

Die DSFinV-K beschreibt ein genormtes Datenformat, in dem Kassensysteme Ihre Daten für eine Prüfung bereitstellen müssen. Ab dem 01.01.2020 müssen alle Kassensysteme mit einer Exportschnittstelle gemäß DSFinV-K ausgerüstet sein.

Aktualisierte Fassung V 2.1 vom 11.03.2020:

 

GoBD - Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff

Dies ist die Neufassung der GoBD, welche die Version aus 2014 ersetzt. Diese Fassung ist optional ab sofort, jedoch spätestens ab 01.01.2020 anzuwenden. In den GoBD sind folgende Themenbereiche geregelt:

  • Verantwortlichkeit
  • Allgemeine Anforderungen
  • Belegwesen
  • Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle in zeitlicher Reihenfolge und in sachlicher Ordnung (Grund(buch)aufzeichnungen, Journal- und Kontenfunktion)
  • Internes Kontrollsystem (IKS)
  • Datensicherheit
  • Unveränderbarkeit, Protokollierung von Änderungen
  • Aufbewahrung
  • Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit
  • Datenzugriff der Finanzverwaltung

 

Anwendungserlasse zur Abgabenordnung (AO) zu §146 AO

Aus den Anwendungserlassen ersehen Sie zu erfüllenden Anforderungen in konkreterer Detailtiefe.

 

KassenSichV - Kassensicherungsverordnung

Die Kassensicherungsverordnung beschreibt u. a. folgende Anforderungen:

  • Protokollierung von digitalen Grundaufzeichnungen
  • Speicherung der Grundaufzeichnungen
  • Einheitliche digitale Schnittstelle
  • Anforderungen an die technische Sicherungseinrichtung
  • Anforderungen an den Beleg

 

Gesetz zum Schutz vor Manipulation an Digitalen Grundaufzeichnungen

Das Gesetz zum Schutz vor Manipulation an Digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 regelt

  • die Einzelaufzeichnungspflicht ab 01.01.2017
  • die Kassennachschau ab 01.01.2018
  • die Belegpflicht ab 01.01.2020
  • die Pflicht zur Verwendung einer zertifizierten Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ab 01.01.2020.

 

GoBD (2014) - Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff

In den GoBD sind folgende Themenbereiche geregelt:

  • Verantwortlichkeit
  • Allgemeine Anforderungen
  • Belegwesen
  • Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle in zeitlicher Reihenfolge und in sachlicher Ordnung (Grund(buch)aufzeichnungen, Journal- und Kontenfunktion)
  • Internes Kontrollsystem (IKS)
  • Datensicherheit
  • Unveränderbarkeit, Protokollierung von Änderungen
  • Aufbewahrung
  • Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit
  • Datenzugriff der Finanzverwaltung