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Nichtbeanstandungsregelung: TSE-Hardware-Nachrüstung bis 30.09.2020

  • 06.11.2019

Es wird nicht beanstandet, wenn eine Kasse bis 30.09.2020 nicht mit einer TSE-Hardware ausgerüstet ist. Die Kassensysteme selbst sind jedoch unverzüglich durch ein Software-Update aufzurüsten.

Angesichts der Tatsache dass bis zum 01.01.2020 keine flächendeckende Ausrüstung mit TSEs mehr möglich ist, wurde am 06.11.2019 eine Nichtbeanstandungsregelung erlassen.

Die Ausrüstung einer Kasse mit einer TSE muss nun bis spätestens 30.09.2020 erfolgen.

Gleichwohl müssen die Kassen unverzüglich für den TSE-Betrieb umgerüstet werden. D. h. die dazu notwendigen Kassensoftware-Updates müssen bis 31.12.2019 erfolgt sein.

Die DSFinV-K findet bis zur Inbetriebnahme der TSE keine Anwendung.

Das Kassenanmeldung beim Finanzamt wurde zunächst ausgesetzt.

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